Geschäftsbedingungen für Leistungen des Tagungsbereichs
1.
Miet- und Leistungsverträge werden nur schriftlich vereinbart. Sie werden mit
Bestätigung durch die innenraeume (Tagungsbereich), im folgenden Vermieterin
genannt, für diese sowie für die/den MieterIn bindend. Zusätzliche oder spätere
Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.
Vorbestellungen/Optionen für bestimmte Leistungen und Zeiten sind für beide
GeschäftspartnerInnen unverbindlich, solange nicht ein schriftlicher Mietvertrag
abgeschlossen ist. Die Vermieterin kann sich aber verpflichten, die genannten
Räumlichkeiten bis zu einem fixierten Zeitpunkt zu reservieren.
3.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Vermieterin auftreten, wird diese
sich auf unverzügliche schriftliche Rüge der Mieterin/des Mieters darum bemühen, für
Abhilfe zu sorgen. Die Vermieterin haftet jedoch nur bei eigenem Vorsatz oder eigener
grober Fahrlässigkeit. Im übrigen, beispielsweise auch im Falle höherer Gewalt (Brand,
Streik usw.) oder sonstiger von der Vermieterin nicht zu vertretender Hinderungsgründe,
behält sich die Vermieterin das Recht vor, den Vertrag zu beenden oder vom Vertrag
bzw. von einer Teilleistung (z. B. Catering) zurückzutreten, ohne dass der Mieterin/dem
Mieter ein Anspruch, z.B. auf Schadenersatz, zusteht.
4.
Die/der MieterIn unterliegt während der Veranstaltung im gesamten Objekt dem
Hausrecht der Vermieterin. Insbesondere ist zu beachten, dass das Rauchen in den
Räumen und vor dem Gebäude nicht gestattet ist.
5.
Ist die Annahme begründet, dass eine Veranstaltung die öffentliche Sicherheit bzw.
Sicherheit oder Ansehen der Vermieterin gefährdet, dass eine Veranstaltung sich gegen
die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet oder von der Mieterin/dem Mieter
unrichtige Angaben über die Art der Veranstaltung gemacht wurden, dann ist die
Vermieterin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und/oder den Vertrag
fristlos zu kündigen. In beiden Fällen haftet die/der MieterIn für entstehende
Einnahmeausfälle gemäß Ziffer 18.
6.
Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch die/den
MieterIn sind nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen
anderslautenden Vereinbarung, die vorher mit der Vermieterin auszuhandeln ist und
schriftlich festgehalten werden muss.
7.
Die Prüfung der Räumlichkeiten auf ihre Eignung für den Veranstaltungszweck obliegt
der/dem MieterIn, und zwar vor Vertragsabschluss. Mit ihrer/seiner Unterschrift unter
den Vertrag bestätigt die Mieterin/der Mieter, diese Prüfung durchgeführt zu haben.
8.
Für die Beschaffung behördlicher Genehmigungen (z.B. im Hinblick auf besondere
Brandschutzmaßnahmen), die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger
Vorschriften sowie für die Zahlung von diesbezüglichen Abgaben ist die Mieterin/der
Mieter allein zuständig.
9.
Wurde vereinbart, dass die Vermieterin technische und sonstige Einrichtungen von
Dritten beschafft so haftet die/der MieterIn für die pflegliche Behandlung und
ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen bzw. für Regressforderungen bei
kurzfristig avisiertem Veranstaltungsausfall.
10.
Die/der MieterIn haftet sowohl für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung als auch für Verluste oder Beschädigungen, die durch sie/ihn, ihre/seine
MitarbeiterInnen, unter Vertrag genommene Mitwirkende oder
VeranstaltungsteilnehmerInnen verursacht wurden. Sie/er muss den Abschluss hierfür
notwendiger Versicherungen auf Verlangen der Vermieterin nachweisen können.
11.
Die Anbringung von Dekorationsmaterial u.ä. sowie die Nutzung von Flächen außerhalb
der angemieteten Räume zu öffentlichkeitswirksamen Zwecken bedarf der Zustimmung,
d.h. der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Mitgebrachte Gegenstände
und Materialien müssen am Tag der Veranstaltung unmittelbar nach
Veranstaltungsschluss innerhalb der vereinbarten Mietzeit abgeholt werden. Ansonsten
entstehen der/dem MieterIn zusätzliche Mietkosten. Die Vermieterin übernimmt keine
Haftung im Falle von Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen mitgebrachter
Gegenstände, auch nicht nach Veranstaltungsschluss.
12.
Speisen (außer Snacks) dürfen grundsätzlich nicht von der/dem MieterIn mitgebracht
werden. In Sonderfällen kann dazu eine anderslautende schriftliche Vereinbarung
getroffen werden, wobei dann eine Service-Gebühr anfällt.
13.
Berichterstattungen und Übertragungen durch Medienvertreter während einer
Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
14.
Die vertraglichen Preise verstehen sich generell zzgl. des zum Zeitpunkt der
Veranstaltung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz.
15.
Die Miet- und Leistungsentgelte werden im Miet- und Leistungsvertrag vereinbart.
Verändert sich zwischen dem Termin des Vertragsabschlusses und der Veranstaltung
der gültige Mehrwertsteuersatz, so erfolgt eine entsprechende Korrektur des
Vertragspreises. Bei speziellen Miet- und Leistungsanforderungen, (z. B.
Medienaufnahmen, Produktpräsentationen, Umbauten), sind die Entgelte vor
Veranstaltungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.
16.
Werden während einer Veranstaltung zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen in
Anspruch genommen, so wird dafür der bei der Vermieterin übliche Kostenbetrag
zusätzlich fällig. Wird die im Vertrag vereinbarte Leistungszeit um mehr als 30 Minuten
überschritten, erhöht sich das vereinbarte Entgelt um 1/8 der Tagesmiete pro
angefangener Stunde der Überziehungszeit. Wird durch eine Überschreitung der
Leistungszeit eine darauffolgende Veranstaltung beeinträchtigt, kann die Vermieterin
zusätzlich den dadurch entstehenden Schaden geltend machen.
17.
Die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Miet- und Leistungsentgelte durch die/den
MieterIn wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
Wenn nicht anders vereinbart, sind Raum- und Technikmiete in voller Höhe vor
Veranstaltungsbeginn zu überweisen.
Werden obige Termine nicht eingehalten, steht der Vermieterin ein
Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihrer Leistung zu. Für den daraus entstehenden
Einnahmeausfall der Vermieterin haftet die Mieterin/der Mieter.
Speisen, Getränke und sonstige Serviceleistungen können auch nach Ende der
Veranstaltung in Rechnung gestellt werden. Sie sind spätestens innerhalb von 7
Kalendertagen nach Eingang der Rechnung zu bezahlen.
18.
Kann eine vertraglich vereinbarte Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass
die Vermieterin dies zu verantworten hat, so muss die Absage durch die/den MieterIn
schriftlich erfolgen. In diesem Fall hat die Vermieterin einen Anspruch auf Ausgleich des
entstandenen Einnahmeausfalls durch die/den MieterIn. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt
der Abbestellung entstehen folgende Ansprüche der Vermieterin:
a) bis 28 Kalendertage vorher Bearbeitungsgebühr von 50 €*
b) 8.-27 Kalendertage 70%
c) ab 7. Kalendertag 100%
*) Die Bearbeitungsgebühr entfällt vorausgesetzt, die Räume können anderweitig
vermietet werden.
Im Auftrag der Mieterin/des Mieters durch die Vermieterin georderte Leistungen Dritter,
die nicht mehr kostenfrei storniert werden können, sowie nutzlos werdende
Sonderleistungen der Vermieterin sind in jedem Fall zu vergüten.
19.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Ort des Tagungsbereichs. Es gilt
deutsches Recht. Sofern gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand ist der Ort des
Tagungsbereichs der innenraeume, vertreten durch Christina Jesinghaus-Gontscharow,
Vermieterin.
20.
Miet- und Leistungsverträge bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen
dieser Verträge – einschließlich dieser Geschäftsbedingungen – unwirksam oder
lückenhaft sind oder werden. Die GeschäftspartnerInnen werden die unwirksamen
Bestimmungen dann unverzüglich durch solche ersetzen, die den unwirksamen
Bestimmungen nach Sinn und Zweck nahekommen.

Stand: Januar 2017